Beibehaltung des Kennzeichens Drucken

 

 

 

Hessisches Ministerium der Finanzen

 

URL: https://www.hmdf.hessen.de/
Diesen Artikel finden Sie unter: Steuern > Kraftfahrzeugsteuer > KFZ-Zulassungsverfahren > Beibehaltung des Kennzeichens beim Umzug innerhalb Hessens

Beibehaltung des Kennzeichens bei Verlegung des Wohn- oder Betriebssitzes im Land Hessen

Ab 1. November 2009 ist es möglich, bei einem Umzug innerhalb Hessens das bisherige Kfz- Kennzeichen zu behalten. Der Fahrzeughalter hat ein Wahlrecht, ob er von dieser Neuregelung Gebrauch macht oder (wie bisher) ein Kennzeichen seines neuen Zulassungsbezirks übernimmt. Das Wahlrecht besteht jedoch nicht bei einem Halterwechsel.
Entschließt man sich also dazu, sein bisheriges Kennzeichen beizubehalten, z. B. „KS" bei einem Umzug von Kassel nach Frankfurt/Main, ist folgendes zu beachten:

1. Der Gang zur Zulassungsbehörde bleibt Pflicht und ermöglicht die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens

Die Ummeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle - im Beispiel Frankfurt - ist weiterhin notwendig. Hier wird auch der Wunsch zur Beibehaltung des Kennzeichens erklärt. Die Kosten für ein neues Kennzeichen können also gespart werden, nicht jedoch die Gebühren für die Umschreibung. Hierbei ist zu beachten, dass zuerst das Einwohnermeldeamt vom Wohnsitzwechsel zu unterrichten ist bevor man die Zulassungsbehörde aufsucht.

Für die Ummeldung sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Zulassungsbescheinigung I (bisher Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (bisher Fahrzeugbrief)
  • gültiger Bericht über die letzte Hauptuntersuchung, sofern diese bereits erforderlich war
  • gültiger Bericht über die letzte Abgasuntersuchung, sofern diese bereits erforderlich war
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug - sofern im Handelsregister eingetragen -, bei Vereinen Vereinsregisterauszug)

2. Auswirkungen auf die Fahrzeugversicherung

Die Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.) bei der Zulassungsstelle ist nicht notwendig. Das Versicherungsunternehmen wird automatisch durch die Zulassungsbehörde vom Wohnsitzwechsel, im Beispiel von Kassel nach Frankfurt/Main, informiert. Diese nimmt dann - der Versicherungsprämie (Regionalklasse) entsprechend - die versicherungstechnische Einstufung vor.

3. Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände

Bei der Ummeldung findet eine Überprüfung statt, ob Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehen. Bei offener Steuerschuld erfolgt zunächst keine Eintragung des Wohnsitzwechsels in die Fahrzeugpapiere. Die Zulassungsbehörden haben aber die Möglichkeit, dem Fahrzeughalter Auskunft über die Höhe der Rückstände zu geben. Neben der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes kann der Nachweis, dass Steuerrückstände beglichen wurden, gegenüber der Zulassungsbehörde auch durch Vorlage des Bareinzahlungsbeleges einer Bank (nur im Original) geführt werden. Die Vorlage eines lediglich quittierten Überweisungsträgers reicht insofern nicht aus.

4. Kein Zuständigkeitswechsel der Finanzämter

Hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer bleibt das bisherige Finanzamt - im Beispielsfall Kassel - weiterhin zuständig. Insoweit ist hier nichts zu veranlassen. Bei Anmeldung eines weiteren Fahrzeugs ist jedoch das (neue) Wohnsitzfinanzamt (im Beispiel Frankfurt) zuständig.

5. Abmeldung führt zu Kennzeichenverlust

Nach Außerbetriebsetzung ist eine erneute Zulassung des Fahrzeugs auf das alte „mitgebrachte" Kennzeichen („KS") nicht möglich. Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens erfolgt durch die „neue" örtlich zuständige Zulassungsbehörde (im Beispielsfalle also Frankfurt). Dies gilt auch bei Verlust des Kennzeichens durch Diebstahl o. ä..
Muss das Kennzeichenschild wegen Beschädigung oder Unleserlichkeit ersetzt werden, bleibt das zugeteilte Kennzeichen bestehen. Das neue Kennzeichenschild wird mit der Stempelplakette der nunmehr örtlich zuständigen Zulassungsbehörde (im Beispiel Frankfurt) abgestempelt. Das Aufsuchen der ursprünglich zuständigen Zulassungsbehörde (im Beispiel Kassel) entfällt dadurch.

6. Erneuter Umzug = neues Kennzeichen

Bei wiederholtem Wohnsitz-/Betriebssitzwechsel kann das Kennzeichen nicht beibehalten werden. Folgt also nach einem Umzug von Kassel nach Frankfurt/Main ein Umzug nach Wiesbaden, wird im Rahmen der zulassungstechnischen Ummeldung ein neues Kennzeichen („WI") nötig.


Die Neuregelung gilt derzeit nur für Umzüge innerhalb Hessens. Beim Umzug in ein anderes Bundesland ist unverändert das amtliche Kennzeichen des neuen Landkreises anzunehmen.

 

 

 

© 2010 Hessisches Ministerium der Finanzen. Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden